Im Bereich der klinischen Studien läuft nichts ohne die Behörden. Diese spielen eine wichtige
Rolle in der Planung, Durchführung, Überwachung, Prüfung usw. von klinischen
Studien. Unterlagen von den Behören sind Essentielle Dokumente die im
Prüfarztordner abzulegen sind.
Anbei findet ihr eine Übersicht derer Behörden die in klinische Studien mit involviert sind. Die
Links zu den einzelnen Behörden findet ihr oben unter der Rubrik
Links.
EMEA
Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
(Sicherheit) [ In der gesamten EU zuständig ]
BfArM
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn
(Zulassung)
Regierungspräsidium
Für Hessen Regierungspräsidium Darmstadt (Überwachung), je nach
Bundesland ein anderes RP
EK
Ethikkommission
PEI
Paul-Ehrlich-Institut (Sera)
BfS
Bundesamt für Strahlenschutz
FDA
U.S. Food and Drug Administration (Zulassung, Erfassung,
Überwachung)
BfArM / PEI
Bei jeder klinischen Prüfung muss eine Genehmigung bei der zuständigen Bundesoberbehörde eingeholt werden.
Dies ist seit der Gültigkeit der 12. AMG Novelle notwendig geworden. Die Einreichung der klinischen Prüfung übernimmt in der Regel der Sponsor
oder eine vom Sponsor beauftragte CRO. Die Antragsunterlagen sind jeweils in 4-facher Ausfertigung sowie einer elektronischen Ausfertigung (CD-Rom)
vorzulegen.
Die Bundesoberbehörden haben folgende Aufgaben:
BfArM
Das BfArm überprüft die Sicherheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten (Risikoüberwachung),
zudem überwacht es den Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehr. Es ist zuständig für die Genehmigung und Zulassung von Arzneimitteln.
Die eingereichten Unterlagen werden formell auf ihre Vollständigkeit überprüft. Sollte dies nicht der Fall sein,
wird ein formales Mängelschreiben aufgesetzt. Dies muss vom Sponsor beantwortet werden, erst dann beginnt die inhaltliche Prüfung.
Werden auch hier Mängel festgetellt, folgt ein inhaltliches Mängelschreiben. Auch dieses muss wieder vom Sponsor beantwortet werden.
Im besten Fall erfolgt danach die Genehmigung.
Während des Genehmigungsverfahrens sind immer feste Fristen gesetzt. Diese Fristen sind in der GCP-V zu finden.
PEI
Das Paul-Ehrlich-Institut konzentriert sich auf biomedizinische Arzneimitteln:
Impfstoffe für Mensch und Tier, Antikörper enthaltende Arzneimittel, Allergene für Therapie und Diagnostik,
Blut und Blutprodukte, Gewebe sowie Arzneimittel für Gentherapie, somatische Zelltherapie und xenogene Zelltherapie.
Es ist zuständig für die Genehmigung und Zulassung von Arzneimitteln.
Die eingereichten Unterlagen werden formell auf ihre Vollständigkeit überprüft. Sollte dies nicht der Fall sein,
wird ein formales Mängelschreiben aufgesetzt. Dies muss vom Sponsor beantwortet werden, erst dann beginnt die inhaltliche Prüfung.
Werden auch hier Mängel festgetellt, folgt ein inhaltliches Mängelschreiben. Auch dieses muss wieder vom Sponsor beantwortet werden.
Im besten Fall erfolgt danach die Genehmigung.
Während des Genehmigungsverfahrens sind immer feste Fristen gesetzt. Diese Fristen sind in der GCP-V zu finden.
VHP = Freiwillige Harmonisierung - Prozedur für klinische Prüfungen in Europa / Voluntary Harmonisation Procedure for Clinical Trials in Europe
In diesem Verfahren sollen multi-nationale klinische Prüfungen durch die Länder, in denen die klinischen Prüfungen später
durchgeführt werden sollen, auf einer für den Sponsor und die beteiligten Länder freiwilligen Basis, gemeinsam wissenschaftlich bewertet werden.
Nähere Informationen zu VHP finden Ihr unter folgendem
<< Link >>
Ethikkommission
!!! Seit 01.05.2008 ist es Pflicht folgende Schulungsnachweise der Prüfärzte mit einzureichen: AMG, GCP-V und ICH/GCP-Guidelines !!
Aufgaben der EK
Die EK überprüft, ob der Nutzen der klinischen Studie größer ist als deren Risiko.
Zudem beurteilt Sie die von
berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen bei der Durchführung klinischer
Versuche am Menschen und epidemiologischer Forschung mit personenbezogenen Daten.
Folgende EK existieren
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öffentlich - rechtliche EK (an Universitätskliniken und Landesärztekammern) z. Zt. sind
es ca. 50 Stck.
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Arbeitskreis Medizinischer EK, gibt es seit 20 Jahren
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kommerzielle EK (Freiburg), hält sich ans MPG
Zusammensetzung einer EK
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hauptsächlich ärztliche Mitglieder
-
nicht - ärztliches Mitglied (oft Jurist)
-
mind. ein weibliches Mitglied
-
Laien
-
mind. 5 Personen sollten bei einer Beratung dabei sein
Rechtsgrundlagen
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Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes
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AMG
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ICH / GCP
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GCP-V
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MPG
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Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte
Unterlagen zur Einreichung bei der federführenden Ethikkommission [LKP]
Die Einreichung übernimmt der Sponsor oder eine vom Sponsor beauftragte CRO, die Unterlagen müssen in 8 bis 10-facher Ausfertigung sowie
eine elektronische Ausfertigung (CD-Rom) eingereicht werden. Wieviele Ordner mit den Unterlagen eingereicht werden, hängt von der EK ab.
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Inhaltsverzeichnis
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EC-Checklist
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Antragsformulare der EK (Modul 2)
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EudraCT Application Form (Modul 1)
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Liste aller beteiligten Prüfzentren und Ethikkommissionen
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Studienprotokoll (datiert und unterschrieben vom Sponsor u. LKP)
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Protokollsynopse in Deutsch
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Investigator´s Brochure
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Patienteninformation und Einverständniserklärung in Deutsch
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Prüfarztvertrag
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Information und Einverständniserklärung zum Datenschutz in Deutsch
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Versicherungsbestätigung
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Versicherungsbedingungen in Deutsch
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Dokumente (in Deutsch) die an den Patienten ausgehändigt werden (z.B. Patientenkarte, Tagebuch, Anleitungen)
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Nachweis der Befähigung des LKP, dessen Prüfzentrum und weiterer Prüfer (Nachweis zur Eignung eines Prüfzentrums,
CV, Financial Disclosure Form, Nachweis ICH-GCP Schulung, Protokollunterschriftenseite des LKP, ggf. Einverständniserklärung des Klinikdirektors)
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Nachweis der Befähigung aller weiterer Hauptprüfer, deren Prüfzentren und weiterer Prüfer (Nachweis zur Eignung eines Prüfzentrums,
CV, Financial Disclosure Form, Nachweis ICH-GCP Schulung, ggf. Einverständniserklärung des Klinikdirektors)
Unterlagen zur Einreichung bei einer weiteren beteiligten EthikKommissionen
Die Einreichung übernimmt der Sponsor oder eine vom Sponsor beauftragte CRO, die Unterlagen müssen hierbei nur 1-facher Ausfertigung sowie
eine elektronische Ausfertigung (CD-Rom) eingereicht werden.
Alle Unterlagen die einzureichen sind, sind indentisch mit den o. g. (s. ff EK). Allerdings erhält eine beteiligte EK nur die
Zentrumssepzifischen Unterlagen für das Prüfzentrum/die Prüfzentren die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
Allgemeine Informationen zur Einreichung bei den Ethikkommissionen
Es können aber auch immer ein paar mehr Dokumente werden die für die Einreichung benötigt werden, aber dies ist immer
Sponsor abhängig.
Auch die Ethikkommissionen arbeiten mit Fristen, die Fristen sind in der GCP-V verankert. Nach der Einreichung einer klinischen Prüfung erfolgt
die formale Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlt etwas wird ein formales Mängelschreiben erstellt, welches vom Sponsor/CRO
beantwortet werden muss. Ist dies geschehen erfolgt die inhaltliche Prüfung und wahrscheinlich dann ein inhaltliches Mängelschreiben. Auch dieses
muss wieder vom Sponsor/CRO beantwortet werden. Im besten Fall erhalten Sie dann die zustimmende Bewertung der federführenden Ethikkommission.
Denn die beteiligten Ethikkommissionen prüfen nur die Geeignetheit der Prüfstellen aus Ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Entscheidung zur Geeignetheit
teilen Sie dann der federführenden EK mit. Die beteiligten EKs können ggf. Einwände die sie zur Studie erheben der ff EK mitteilen, die endgültige
Entscheidung obliegt allerdings der ff EK.
Auch jedes substantielle Amendment muss bei den Ethikkommissionen eingereicht werden.
Die EK in der klinischen Prüfung
Zu unterscheiden sind berufsrechtliche und landesrechtliche EK. Die EK im Berufsrecht (MBO) haben die Aufgabe zu beraten,
wobei die Dekl. v. Helsinki als Grundlage dient (MBO). Die landesrechtliche EK , die auf der Grundlage des AMG tätig werden,
fällen Entscheidungen über die Zulässigkeit der klinischen Prüfung.
EK müssen über alle schwerwiegenden oder unerwarteten, unerwünschten Ereignissen, die während einer klinischen Prüfung auftreten,
informiert werden.
Bei multizentrischen Studien reicht das Votum, der für den Prüfleiter zuständigen federführenden EK. Allerdings muss sich der örtliche Prüfarzt, von
der örtlichen EK beraten lassen, da die arzneimittelrechtliche Regelung die berufsrechtliche Regelung unberührt lässt.
Folgen bei der Nichteinhaltung der rechtlichen Vorschriften
-
Strafrechtlich (Bußgelder, Freiheitsstrafe etc. je nach Tatmaß bzw.
fahrlässig, grob fahrlässig)
-
Zivilrechtlich bei Gesundheitsschäden von Pat. /Probanden (Schadensersatz,
Schmerzensgeld)
-
Berufsrechtlich (Disziplinarverfahren)
GKV und klinische Prüfungen
Die Sachleistung des Versicherten beschränkt sich auf medizinischen Leistungen nach
den allgemein anerkannten medizinischen Standards unter Beachtung des
Fortschritts.
Jedoch übernimmt die GKV keine Kosten die im Rahmen einer klinischen Studie
auftreten, z. B. dafür erforderliche Untersuchungen wie Blutuntersuchungen, Röntgen o. ä.. Diese
Extrakosten müssen vom Sponsor der klinischen Prüfung gestellt werden, und falls notwendig auch das
dazugehörige Material.
Allerdings können Begleittherapien die notwendig sind weiterhin über die GKV
verordnet werden.
Für die stationäre Versorgung besteht dagegen prinzipiell die Möglichkeit der
Finanzierung für Patienten in klinischen Prüfungen durch die GKV.
Ansonsten gilt .... Die GKV dient prinzipiell nicht zur Finanzierung der medizinischen
Forschung...!!!
Regierungspräsidium und FDA
Bei den Regierunspräsidien wird eine Klinische Prüfung sowie die teilnehmenden Prüfzentren nur angezeigt. Beide Behörden sind für die Überwachung der klinischen Prüfungen zuständig.
Diese Behörden können jederzeit eine Inspektion durchführen, dies tun Sie aber mit Vorankündigung.
Die Prüfung wird in solch einem Falle von einem bzw. mehreren Audits durchgeführt. In der Regel sollte bei diesem
Termin auch der Monitor anwesend sein. Führen Sie vorher am besten auf einer
Checkliste auf, was alles zu überprüfen ist, und fordern sie es noch vor der
Prüfung an, damit Ihre Unterlagen vollständig sind.
Bei dieser Prüfung wird auch das gesamte Prüfzentrum gecheckt, vom Temperatur-Log, Studienmedikation,
Feuerschutzbestimmungen usw.. Also es wird wirklich alles unter die Lupe genommen.
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Das BfS zählt ebenfalls zu den Bundesoberbehörden, auch hier muss eine Genehmigung eingeholt werden soweit dies in einer Studie
zutreffen sollte. Ob eine BfS Genehmigung eingeholt werden muss, dazu anbei ein kurzer Ausschnitt im folgenden.
Quelle:
Internetseite des BfS
"Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung (einschließlich Röntgenstrahlen) am Menschen anwendet,
bedarf der Genehmigung. Für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist nach der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
vom 20. Juli 2001 das BfS zuständig (§ 23 StrlSchV). Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und
anderer atomrechtlicher Verordnungen zum 01. Juli 2002 trifft dies auch auf Forschungsvorhaben nach der Röntgenverordnung (RöV) zu (§ 28a RöV).
In der Strahlenschutzverordnung werden die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Genehmigung erteilt
werden kann (§ 24 StrlSchV). Die Genehmigungsvoraussetzungen nach RöV sind in § 28b RöV festgelegt. Im Folgenden erhalten Sie
Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Genehmigungen. Da auch eine Ethikkommission
nach § 92 StrlSchV bzw. § 28g RöV eine Stellungnahme zu dem eingereichten Studienplan abgegeben haben muss, werden die beim BfS
registrierten Ethikkommissionen unten aufgeführt."